Newsletter Schweizer Buchhandel
Ausgabe 12/2020 vom 26. März 2020
8. Überbrückungskredite vom Bund
8. für Unternehmen
Das vom Bundesrat gestern verabschiedete COVID-19-Finanzierungsprogramm stellt zwei verschiedene Kreditinstrumente zur Verfügung: Einerseits Kredite bis zu CHF 500’000 (COVID-19-Kredite), anderseits Kredite bis zu einem Gesamtbetrag von jeweils CHF 20 Millionen (COVID-19-Kredite-PLUS).
Berechtigt zur Aufnahme dieser Kredite sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, sofern
- sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind;
- sie sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
- sie aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind;
- sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben;
- der Umsatzerlös CHF 500 Mio. nicht übersteigt.
Der Maximalbetrag des verbürgten Kredits ist begrenzt auf höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses im Jahr 2019.
COVID-19-Kredite
Der "kleine Kredit" geht bis maximal CHF 500’000 und soll sehr schnell ausgelöst werden. Die Auszahlung des Kredits erfolgt über die bestehende Bank- oder Postfinance-Beziehung und ist zu 100% durch eine Bürgschaft des Bundes gesichert. Der Antrag (eine Seite) ist sogleich der Kreditvertrag und kann auf der zentralen Webpage des Bundes heruntergeladen werden. Der Kredit hat folgende Konditionen:
- Betrag: max. CHF 500’000 (vgl. aber 10%-Schranke oben)
- Laufzeit: fünf Jahre, Amortisation gemäss Vereinbarung mit Bank. In Härtefällen verlängerbar.
- Zins: 0%; Anpassung erfolgt jährlich (nicht unter 0%)
- Zweck: Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse, auch die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den Kredit gewährt.
- Einschränkungen: Keine Verwendung für Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind und Kreditmittel dürfen nicht an mit dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaften übertragen werden, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben.
- Sicherheiten: es werden keine zusätzlichen Sicherheiten verlangt.
- Bis am 31. März 2022 ist der Kredit in der Bilanz nicht als Fremdkapital zu berücksichtigen (Schutz vor Überschuldung).
COVID-19-Kredite PLUS
Beim COVID-19-Kredit PLUS können Unternehmen bis total CHF 20 Mio. beantragen (einschliesslich einem COVID-19 Kredit). Dieser Kredit ist zu 85% durch den Bund verbürgt. Die Bank muss zudem eine branchenübliche Kreditprüfung vornehmen. In diesem Fall wird jede Bank mit dem Kreditnehmer einen eigenen Kreditvertrag abschliessen. Für den Kredit PLUS gelten die Konditionen des COVID-10-Kredits sowie folgende Zusatzkonditionen:
- Betrag: max. CHF 20’000’000 (vgl. Einschränkung oben). Bei erheblicher Härte ausnahmsweise angemessene Erhöhung über CHF 20 Mio. möglich, sofern die Bürgschaftsgenossenschaft zustimmt.
- Zins: 0.5% für den verbürgten Teil (Anpassung erfolgt jährlich; nicht unter 0.5%), für den nicht verbürgten Teil kann die Bank den Zins frei bestimmen.
- Zusätzliche Sicherheiten: Kann von der Bank für den unverbürgten Teil verlangt werden.
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