Newsletter Schweizer Buchhandel
Ausgabe 26/2020 vom 02. Juli 2020
2. Covid-19-Krise
2. Regelung für Lockdown-Geschäftsmieten in der Vernehmlassung
Im Zusammenhang mit der Coronakrise soll bei Geschäftsmieten der Mietzins zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Der Bundesrat hat am 1. Juli die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit sollen die Mieterinnen und Mieter 40 Prozent bezahlen, die Vermieterinnen und Vermieter 60 Prozent des Mietzinses tragen. Die Vernehmlassung dauert bis am 4. August 2020. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat Mitte September eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Auch ist geplant, dem Parlament ein Sonderverfahren zu beantragen, so dass die Gesetzesvorlage von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden kann.
Das geplante Bundesgesetz Covid-19-Geschäftsmietegesetz ist als dringliches befristetes Bundesgesetz konzipiert. Als Verfassungsgrundlage soll Artikel 100 der Bundesverfassung über die Konjunkturpolitik dienen.
Die Adressaten des Gesetzes sind die Mietparteien von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 geschlossen wurden, oder von Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 10a Absatz 2 der gleichen Verordnung ihre Tätigkeiten reduzieren mussten.
Der Gesetzesentwurf legt fest, dass für die von den Schliessungen oder Einschränkungen betroffenen Einrichtungen der Miet- oder Pachtzins für die Zeit der Schliessung die erwähnten 40 Prozent betragen soll. Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt dies für maximal zwei Monate.
Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomietzins, bzw. Nettopachtzins von weniger als 20’000 Franken pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15’000 und 20’000 Franken sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können.
Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen in diesem Fall eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können. Eine wirtschaftliche Notlage im Sinn eines Härtefalls liegt vor, wenn die reine Kostenmiete angewendet wird oder nachgewiesen werden kann, dass die finanzielle Einbusse zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers führt.
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