Newsletter Schweizer Buchhandel
Ausgabe 50/2020 vom 07. Januar 2021
2. Kanton Aargau und Solothurn im Lockdown
2. Warum bleiben Buchhandlungen nicht offen?
Anfrage des "Schweizer Buchhandels" an das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau: Warum dürfen zum Beispiel Papeterien und Blumenläden während des kantonales Lockdowns geöffnet bleiben, Buchhandlungen aber nicht?
Antwort des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 30. Dezember 2020: «Aufgrund der epidemiologischen Lage im Kanton Aargau mit deutlicher Zunahme der Anzahl infizierter Personen droht eine Überlastung des Gesundheitswesens. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen – insbesondere auch der Kantone in der Westschweiz – ist bekannt, dass Ansteckungen dann verhindert werden, wenn die Menschen ausserhalb der beruflichen Tätigkeit zuhause bleiben. Damit die Ansteckungen im Kanton Aargau schnell und stark sinken, ist neben den vom Bund verordneten Massnahmen zusätzlich die Schliessung der Einkaufsläden und Märkte verfügt worden. Für den täglichen Bedarf sowie für dringliche Güter wurden Ausnahmen geregelt. Der Buchhandel gehört nicht zu den Ausnahmen. Jedoch bleiben «Click and Collect»-Modelle gestattet (d. h. Lieferservice oder Abholung möglich, sofern die Schutzmassnahmen konsequent eingehalten werden). So können zum Beispiel auch Unternehmen via Internetseite einen Lieferservice vorsehen oder vor den Geschäftsräumen eine «Abholbox» einrichten, wo die Waren von den Bestellern selbst abgeholt werden können. Kundinnen und Kunden können auf gleichem Weg Waren an ein Unternehmen retournieren. – Die aktuelle Lösung im Kanton Aargau haben wir vom Bundesrat übernommen (Anhörungsvorlage vom 13. Dezember 2020 betreffend «Verschärfungsmassnahmen» mit drei Stufen, Variante 1). Aber es ist und bleibt wohl Ansichtssache, was zum dringenden oder täglichen Bedarf gehört. Die von Ihnen erwähnten Papeterien und Blumenläden etc. dürfen im Kanton Aargau offen halten, weil sie überwiegend Güter des täglichen und dringenden Bedarfs verkaufen. Natürlich könnte man auch hier andere Abgrenzungen vornehmen, das war schon in der ersten Welle stark umstritten. Aber wir glauben, dass die Regeln im Kanton Aargau klar sind; es ist aber so, dass jeder Unternehmer, der sein Geschäft schliessen muss, zu Recht enttäuscht ist und in einer schwierigen bis sehr schwierigen Situation steht. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat die Härtefallbestimmungen gelockert (z. B. die Eintrittsschwelle beim Jahres-Umsatz von 60% auf 75% verändert, was eine wesentliche Erleichterung ist, in der Annahme und Hoffnung, dies helfe vielen Gewerbetreibenden). Dass die Schutzkonzepte in allen Branchen gut sind und zum grössten Teil gut umgesetzt werden, ist uns bekannt. Auch, dass es in den meisten Geschäften gemäss Statistiken nur wenige Ansteckungen gibt. Allerdings ist in einem grossen Teil der Fälle unklar, wo die Ansteckungen erfolgen. Aus den Erfahrungen des Kantons Basel-Stadt und der Romandie ist bekannt, dass das alleinige Schliessen der Restaurants keinen ausreichenden Effekt hat. Das einzige Mittel, das Erfolg verspricht, ist das Herunterfahren der Mobilität und der Bewegungen. Das ist auch eine Erfahrung aus der ersten Welle.»
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